b) Vorliegend ist die baupolizeiliche Verfügung vom 21. September 2018 der Vorinstanz angefochten. Darin untersagt die Gemeinde Saxeten der Beschwerdeführerin die Benützung der Wohnung im 1. OG sowie der Räumlichkeiten im UG/Kellergeschoss und gewährt der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Verfahren auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Neben Anträgen im Zusammenhang mit dem Benützungsverbot beantragt die Beschwerdeführerin auch, unbefugtes Ablagern von Schnee, Vertreiben von Feriengästen und weiteres Schädigen des Hauses und des Gewerbes seien unter Strafandrohung zu unterlassen. 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)