a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG4 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. E.________ reichte zuerst Beschwerde in eigenem Namen ein, obwohl das Grundstück im Eigentum der Beschwerdeführerin steht und sich die angefochtene Verfügung an sie richtet. Das Rechtsamt der BVE setzte E.________ daher eine kurze Frist an, um die Beschwerde im Namen der Beschwerdeführerin, für die er einzelzeichnungsberechtigt ist, einzureichen. Nach Ablauf der Frist reichte E.________ die korrekt unterzeichnete Beschwerde