3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet3, verlangte eine mit Firmenunterschrift unterzeichnete Beschwerde und bei der Gemeinde die Vorakten ein. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 120/2018/64 3 II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen