2. Gegen diese Verfügung reichte E.________ am 9. Oktober 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Das Benützungsverbot ist per sofort aufzuheben. 2. Unbefugtes Ablagern von Schnee, Vertreiben von Feriengästen und weiteres Schädigen des Hauses und des Gewerbes sind unter Strafandrohung zu unterlassen. 3. Die Gemeinde hat baugesetzlich bewilligungspflichtige Arbeiten nachzuweisen und nicht zu behaupten. 4. Es ist festzustellen, dass das Zweitwohnungsgesetz nicht auf die vorgenommenen Arbeiten anzuwenden ist."