Zudem sei die Wohnung im Erdgeschoss trotz rechtskräftig verfügter Baueinstellung komplett saniert worden und werde an Touristen vermietet. Mit Verfügung vom 21. September 2018 erliess die Gemeinde gegenüber der Beschwerdeführerin ein vorläufiges Benützungsverbot für die Wohnung im 1. OG sowie die Räumlichkeiten im UG/Kellergeschoss der Liegenschaft D.________. Sie teilte zudem insbesondere mit, sie beabsichtige, ein Verfahren auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einzuleiten und gewährte der Beschwerdeführerin dazu bis am 5. Oktober 2018 das rechtliche Gehör.