führte die Gemeinde Saxeten zusammen mit dem für die Beschwerdeführerin einzelzeichnungsberechtigten E.________ und Vertretern des Regierungsstatthalteramtes Interlaken Oberhasli eine Begehung der Liegenschaft D.________ durch. Anlässlich dieser Begehung stellte die Gemeinde fest, dass für den bereits anlässlich der Begehung vom 1. Dezember 2016 festgestellten Einbau einer Dusche und einem WC im UG Kellergeschoss nach wie vor eine Baubewilligung fehle. Zudem sei die Wohnung im Erdgeschoss trotz rechtskräftig verfügter Baueinstellung komplett saniert worden und werde an Touristen vermietet.