(u.a. die Änderung der Türen am Keller) am 17. Dezember 2015 eine Baueinstellungsverfügung erlassen hatte, reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Baugesuche ein, welche den formellen Anforderungen der Gemeinde nicht genügten. Zudem vertrat die Gemeinde die Ansicht, es handle sich beim Vorhaben der Beschwerdeführerin um einen Neubau von zwei Wohnungen, die nur als Erstwohnungen bewilligt werden könnten.2 Am 9. August 2018 1 Vorakten Gemeinde, Beilage 64 2 Vgl. Vorakten Gemeinde, insbesondere Beilagen 61 und 42 RA Nr. 120/2018/64 2