h) Für die Beurteilung des Inhalts der Wiederherstellungsverfügung war weder ein Augenschein noch eine Parteibefragung notwendig. Die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen. 4. Kosten a) Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten war. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV17).