e) Im Übrigen ergibt sich auch aus den Vorakten, dass nicht die Entfernung des Grünstreifens zwischen Hauszufahrt und Weg, sondern der neue Mergelbelag als solcher Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens war. Das AGR beanstandete das Einbringen von anderem Material, sprich des Mergels, und die Befestigung des Bodens. Die Verbreiterung der Hauszufahrt war letztlich nur Resultat dieser Befestigung mit dem neuen Mergelbelag. Das AGR hielt fest, dass die verbreiterte und befestigte Fläche über eine Sanierung hinaus gehe und eine neurechtliche Anlage darstelle, die eine Ausnahme nach Art. 24d RPG13 erfordern würde.14