Im ersten Satz der Verfügung wird verlangt, dass die Breite der Hauszufahrt zurückzubauen ist, das heisst der Rückbau muss bis auf den mit Verbundsteinen befestigten Bereich erfolgen. Dies ist soweit unumstritten. Mit der Formulierung "Verbreiterung der Hauszufahrt mit einem Mergelbelag" im zweiten Satz ist der angrenzende Weg gemeint, denn dort erfolgte ja die Verbreiterung der befestigten Fläche durch das Einbringen des Mergelbelags. Dieser Weg muss in einen "Viehtriebweg mit seitlicher Begrünung" zurück gebaut werden. Im dritten Satz der Anordnung ist schliesslich festgehalten, dass der Rückbau der "Terrainaufschüttung" notfalls mit Polizeigewalt durchgesetzt wird.