b) Die umstrittene Anordnung der Wiederherstellungsverfügung vom 28. März 2018 hat folgenden Inhalt: «1. Die Hauszufahrt gilt es in die ursprüngliche befestigte Breite innert 90 Tagen zurückzubauen. Die Verbreiterung der Hauszufahrt mit einem Mergelbelag ist in einen Viehtriebweg mit seitlicher Begrünung innert 90 Tagen zurückzubauen. Die Baupolizeibehörde wird den Rückbau der Terrainaufschüttung notfalls mit Polizeigewalt durchsetzen.» 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 47