In einer Wiederherstellungsverfügung müssen die Pflichten bzw. der herzustellende Zustand hinreichend bestimmt werden. Zum Einen muss für die Pflichtigen hervorgehen, was von ihnen erwartet wird, andererseits muss die Anordnung vollstreckbar sein. Es empfiehlt sich daher, die verlangen Massnahmen genau zu bezeichnen. Unter Umständen kann aber auch ein Verweis auf Pläne oder andere Dokumente genügen.9