a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, in der Wiederherstellungsverfügung sei der Rückbau des neuen Mergelbelags nicht angeordnet worden. Der Gemeinde sei es einzig um die Verbreiterung der Hauszufahrt gegangen. Der Grünstreifen zur Trennung zwischen Hauszufahrt und Weg sei die einzige geforderte Wiederherstellungsmassnahme gewesen. Der Grünstreifen sei mit einer Breite von rund 40 cm bereits erstellt worden. Eine unklare Verfügung dürfe nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden.