6 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 47 N. 4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 116 N. 13 f. f. RA Nr. 120/2018/62 6 dazu dienen, rechtskräftige Verfügungen immer wieder in Frage zu stellen.7 Zuständig für die Behandlung des Gesuchs ist die Behörde, welche die ursprüngliche Verfügung erlassen hat, d.h. vorliegend die Gemeinde (vgl. Art. 56 Abs. 1 VRPG)8. Mangels Zuständigkeit der BVE ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. 3. Inhalt der Wiederherstellungsverfügung vom 28. März 2018