b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit dem Grünstreifen als Trennung zwischen Hauszufahrt und Weg lägen veränderte Verhältnisse vor, die noch nicht rechtskräftig beurteilt worden seien. Das Verfahren könne gestützt auf Art. 56 VRPG jederzeit wieder aufgenommen werden. Die Wiedererwägung gemäss Art. 56 VRPG kommt bei ursprünglich fehlerhaften Verfügungen zur Anwendung und ist an strenge Voraussetzungen gebunden. Die verfügende Behörde kann eine Anpassung der Wiederherstellungsverfügung prüfen, wenn sich die Verhältnisse seit dem Erlass der Wiederherstellungsverfügung wesentlich geändert haben. Das Gesuch um Wiedererwägung oder Anpassung darf namentlich nicht