Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Gemeinde habe beim Weg den Sachverhalt falsch festgestellt, die Gemeinde sei zu Unrecht von einer bewilligungspflichtigen Belagsänderung ausgegangen und habe die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit nicht richtig geprüft, richtet sich ihre Beschwerde gegen die rechtskräftige Wiederherstellungsverfügung. Darauf ist nicht einzutreten.