a) Die Wiederherstellungsverfügung vom 28. März 2018 wurde unangefochten rechtskräftig und ist vollstreckbar. Bei Verfügungen, welche die Durchsetzung oder Vollstreckung einer rechtskräftigen Wiederherstellungsverfügung bezwecken, sind die Rügegründe im Rechtsmittelverfahren eingeschränkt. Materielle Einwendungen gegen die rechtskräftige Wiederherstellungsverfügung können nicht mehr vorgebracht werden.