Zeigt sich bei der Umsetzung der angeordneten Massnahmen, dass umstritten ist, was genau wiederhergestellt werden muss, sind solche Unstimmigkeiten in einem baupolizeilichen Verfahren zu klären.4 Die angefochtene Verfügung stellt damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. c) Baupolizeiliche Verfügungen im Sinne von Art. 45 bis 48 BauG können gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG5 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Die