b) Die Gemeinde hat in der angefochtenen Verfügung keine konkreten Massnahmen angeordnet, sondern nur die Umsetzung der rechtskräftigen Wiederherstellungsverfügung verlangt. Insofern wurden der Beschwerdeführerin in der Verfügung keine zusätzlichen Pflichten auferlegt. Nach Ansicht der Gemeinde ist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes noch nicht vollständig erfolgt; mithin geht sie von einem anderen anzustrebendem Zustand aus als die Beschwerdeführerin. Zeigt sich bei der Umsetzung der angeordneten Massnahmen, dass umstritten ist, was genau wiederhergestellt werden muss, sind solche Unstimmigkeiten in einem baupolizeilichen Verfahren zu klären.4