Weitergehende Massnahmen seien in der Wiederherstellungsverfügung nicht erkennbar gewesen. Insbesondere gehe aus der Wiederherstellungsverfügung nicht hervor, dass der neue Mergelbelag auf der gesamten Fläche ganz oder teilweise entfernt werden müsse. Mit der angefochtenen Verfügung würden ihr daher weitere Pflichten auferlegt. Der Beschwerdegegner macht demgegenüber geltend, es sei bereits rechtskräftig angeordnet, dass der neue Mergelbelag beseitigt werden müsse. Das "Erinnerungsschreiben" der Gemeinde ordne nichts Neues an und stelle daher keine anfechtbare Verfügung dar.