Die Beschwerdeführerin rügt, sie werde durch die angefochtene Verfügung neu beschwert. Der Gemeinde sei es nur um die Verbreiterung der Hauszufahrt und die fehlende Trennung von Hauszufahrt und angrenzendem Weg gegangen. Mit dem neu angelegten Grünstreifen zwischen Hauszufahrt und Weg sei diese Verbreiterung innert der gesetzten Wiederherstellungsfrist beseitigt worden. Der rechtmässige Zustand sei damit wiederhergestellt. Weitergehende Massnahmen seien in der Wiederherstellungsverfügung nicht erkennbar gewesen.