a) Voraussetzung und Ausgangspunkt eines Beschwerdeverfahrens ist das Vorliegen eines zulässigen Anfechtungsobjekts, d.h. einer Verfügung (vgl. Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG2). Die angefochtene Verfügung weist die formellen Verfügungsmerkmale gemäss Art. 52 VRPG auf. Dies allein bedeutet aber noch nicht, dass ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt; die Verfügung muss auch materiell Verfügungsqualität aufweisen. Das heisst, es muss sich um eine Anordnung handeln, mit der die Gemeinde im 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und