Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2018, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung vollumfänglich zu bestätigen. Der Beschwerdegegner beantragt mit Eingabe vom 19. November 2018, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen