2. Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 teilte der Beschwerdegegner der Gemeinde mit, dass die Beschwerdeführerin die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht vorgenommen habe. Am 27. August 2018 erliess die Gemeinde gegenüber der Beschwerdeführerin die Verfügung "Erinnerung Wiederherstellungsverfügung - Hauszufahrt und Viehtriebweg". Die Gemeinde erwog, der Augenschein habe gezeigt, dass lediglich eine minimale Veränderung mittels Bepflanzung erfolgt sei und verfügte Folgendes: «1. Die Wiederherstellung wie in der Verfügung der Bau- und Planungskommission vom 28. März aufgezeigt, gilt es innert 30 Tagen umzusetzen.»