Gleichzeitig drohte die Gemeinde die Ersatzvornahme sowie eine Busse bei Nichtbefolgung an und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. In den Erwägungen hielt sie dazu fest, dass eine Baubewilligung gemäss Beurteilung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) jedoch nicht in Aussicht gestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin reichte kein nachträgliches Baugesuch ein. Die Wiederherstellungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.