«1. Die Hauszufahrt gilt es in die ursprüngliche befestigte Breite innert 90 Tagen zurückzubauen. Die Verbreiterung der Hauszufahrt mit einem Mergelbelag ist in einen Viehtriebweg mit seitlicher Begrünung innert 90 Tagen zurückzubauen. Die Baupolizeibehörde wird den Rückbau der Terrainaufschüttung notfalls mit Polizeigewalt durchsetzen. 2. (Vermessungskosten) 3. Der Strassenanschluss an die Gemeindestrasse gilt es nach den Weisungen des Werkhofchef (…) auszuführen. (…)»