2. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Ziffer 3 der Verfügung der Stadt Thun vom 30. August 2018 wird hinsichtlich des Rückbaus und der Begrünung des Lager- und Umschlagplatzes neu auf den 31. August 2019 angesetzt. 3. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'200.00 zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.