Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihren Anträgen und gilt daher grundsätzlich als unterliegend. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Stadt Thun das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Behördliche Fehlleistungen stellen besondere Umstände im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, die sich auf die Kostenverlegung auswirken.36 Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin nur drei Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 1'200.00, zur Bezahlung aufzuerlegen.