Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des Entscheids eine Frist von acht Monaten eingeräumt. Diese Frist erachtet die BVE als angemessen, bleibt doch der Beschwerdeführerin damit genügend Zeit, um neben dem Rückbau und der Begrünung des Lager- und Umschlagplatzes für die gelagerten Materialien einen alternativen Standort in der Bauzone zu finden. Der Beschwerdeführerin wird daher für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Bezug auf den Lager- und Umschlagplatz ab dem Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids ebenfalls eine Frist von gut acht Monaten gewährt. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hat neu bis am 31. August 2019 zu erfolgen.