f) Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vertrauensgrundsatz nicht verletzt und die Wiederherstellungsverfügung ist im öffentlichen Interesse sowie verhältnismässig und damit rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die von der Stadt Thun angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (30. April 2019) ist zwar noch nicht abgelaufen, trotzdem ist es angebracht, diese Frist aufgrund des Beschwerdeverfahrens neu anzusetzen. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des Entscheids eine Frist von acht Monaten eingeräumt.