Der vorliegende Lager- und Umschlagplatz stellt – wie dies die Beschwerdeführerin selber festhält – eine gewerbliche Tätigkeit dar. Diese rein gewerbliche Lagerhaltung für ein Gartenbauunternehmen ist nicht auf Landwirtschaftsboden angewiesen und kann – der Einschätzung des AGR folgend – gestützt auf die erwähnten Bestimmungen nicht als zonenkonform bewilligt werden. Auch die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG sind nicht erfüllt, erfordert der Zweck dieser Anlage (Lager- und Umschlagplatz gewerblicher Art) doch 31 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 15a. 32 vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c mit weiteren Hinweisen.