Angesichts der strengen Rechtsprechung32 betrifft dies auch die Vermögensinteressen, welche der Beschwerdeführerin durch die Wiederherstellung anfallen. Ohnehin macht die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend, dass ihr durch den Rückbau erhebliche Kosten entstehen würden. Selbst wenn diese Kosten für den Rückbau und die Begrünung nicht leicht wiegen sollten, werden sie von den öffentlichen, für den Rückbau und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sprechenden Interessen in der Landwirtschaftszone übertroffen. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, die Wiederherstellung hätte für sie gravierende betriebliche Folgen. Dies begründet sie jedoch nicht näher.