Der Rückbau des Lager- und Umschlagplatzes ist geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist dieser Rückbau auch notwendig. Der Rückbau ist für die Beschwerdeführerin sodann zumutbar: Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist vorliegend gross (vgl. E. 5d). Es überwiegt die Nachteile, die der Beschwerdeführerin durch die Wiederherstellung entstehen. Angesichts der strengen Rechtsprechung32 betrifft dies auch die Vermögensinteressen, welche der Beschwerdeführerin durch die Wiederherstellung anfallen.