d) Am verfügten Rückbau des Lager- und Umschlagplatzes besteht – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses öffentliche Interesse besteht einerseits in der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, wobei dem öffentlichen Interesse am konsequenten Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts ausserhalb des Baugebiets besonderes Gewicht zukommt.29 Andererseits sprechen auch präjudizielle Gründe für eine vollständige Wiederherstellung.