Wer bauen und nutzen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern.27 Die Beschwerdeführerin hätte daher bei gebotener Sorgfalt auch annehmen müssen, dass ein gewerblicher Lager- und Umschlagplatz mit Betonkompartimenten, einer zu grossen Teilen versiegelten Bodenfläche und einer bekiesten Zugangsstrasse in der Landwirtschaftszone nicht bewilligungsfähig sein dürfte. Selbst wenn – entgegen dem Ausgeführten – aufgrund der Untätigkeit der Behörde ein gewisser Vertrauenstatbestand geschaffen worden wäre, so liesse sich daraus nichts 24 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1. 25 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b, Bst. a.