Andererseits verdient die Bauherrschaft, welche die nach den Umständen zumutbare Aufmerksamkeit und Sorgfalt vermissen lässt, keinen Schutz und kann sich gegenüber einer Wiederherstellungsverfügung nicht auf ihren guten Glauben berufen.26 Hier hätte die Beschwerdeführerin nicht nur wissen müssen, dass der Ausbau zu einer gewerblichen Lagerhaltung baubewilligungspflichtig ist. Wer bauen und nutzen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern.27