Zwar ist vorliegend nicht auszuschliessen, dass der Stadt Thun der unbewilligte Lager- und Umschlagplatz schon länger bekannt war und sie schon früher hätte einschreiten müssen. Dies alleine genügt jedoch nicht, um einen Vertrauenstatbestand zu begründen. Die weiteren Voraussetzungen dafür sind nicht erfüllt: Einerseits wiegt die Verletzung öffentlicher Interessen hier schwer (vgl. nachfolgend, E. 5d). Andererseits verdient die Bauherrschaft, welche die nach den Umständen zumutbare Aufmerksamkeit und Sorgfalt vermissen lässt, keinen Schutz und kann sich gegenüber einer Wiederherstellungsverfügung nicht auf ihren guten Glauben berufen.26