c) Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz treuwidriges Verhalten vor, indem der heutige Zustand über mehrere Jahrzehnte akzeptiert worden sei. Die blosse Untätigkeit der Behörde jedoch berechtigt nicht zur Annahme, das Bauen oder Nutzen sei rechtmässig. Ein blosses Zuwarten der Behörden schafft in der Regel noch kein genügendes Vertrauen und hindert die Behörde nicht am späteren Einschreiten, zumal die Bauherrschaft vom Zuwarten der Behörden in der Regel profitiert hat.