a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Rückbau des Lager- und Umschlagplatzes verletze das Gebot des Vertrauensschutzes. Seit Beginn nutze sie diese Fläche als Lagerund Umschlagplatz. Die Stadt habe von Beginn an von dieser gewerblichen Nutzung gewusst. Eine nach Jahrzehnten so unerwartete Wiederherstellung hätte für sie gravierende betriebliche Folgen. Das Belassen des Lager- und Umschlagplatzes widerspreche schliesslich keinen schwerwiegenden öffentlichen Interessen, was durch das rund 40-jährige Dulden durch die Behörden bekräftigt werde.