Die gemäss Beschwerdeführerin gleichbleibende Nutzung lässt sich ebenso wenig aus der Vereinbarung der Einwohnergemeinde Thun mit der Grundeigentümerschaft aus dem Jahr 1987 (Beilage 2 der Eingabe vom 10. Dezember 2018) ableiten. So ist nicht bestritten, dass die Parzelle schon damals in gewissem Umfang bewirtschaftet wurde; dies ändert aber nichts an der 21 Vorakten pag. 57 ff. 22 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., 1997, Art. 19 N. 3. RA Nr. 120/2018/61 10