Wieso sich aus diesen Bildern aus dem Jahr 1995 bzw. aus den gemäss der Beschwerdeführerin darauf erkennbaren Abnutzungsspuren schliessen lassen soll, dass sieben Jahre vorher dieselbe Nutzung als Lager- und Umschlagplatz in derselben Ausdehung bestand, ist nicht nachvollziehbar und steht im Widerspruch zu der auf dem Luftbild aus dem Jahr 1987 klar erkennbaren Situation. Die gemäss Beschwerdeführerin gleichbleibende Nutzung lässt sich ebenso wenig aus der Vereinbarung der Einwohnergemeinde Thun mit der Grundeigentümerschaft aus dem Jahr 1987 (Beilage 2 der Eingabe vom 10. Dezember 2018) ableiten.