Mit den anlässlich der Eingabe vom 10. Dezember 2018 eingereichten Bildern aus dem Jahr 1995 (Beilage 5 dieser Eingabe) vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu belegen, dass nach dem massgebenden Zeitpunkt vom 20. März 1984 keine wesentlichen Veränderungen auf dieser Parzelle stattgefunden haben. Vielmehr wird mit diesen Bildern verdeutlicht, dass – wie ausgeführt – der Platz und die Zufahrt in den 90er-Jahren ausgebaut wurde und die Fläche bereits im Jahr 1995 klar vom Zustand 1987 abwich.