Aufgrund der Luftbilder in den Vorakten sowie aufgrund der vom AGR mit Eingabe vom 22. November 2018 eingereichten Luftbilder lässt sich feststellen, dass die Beschwerdeführerin im betreffenden Bereich der Parzelle Thun-Strättligen Grundbuchblatt Nr. E.________ nach 1984 noch wesentliche Änderungen vorgenommen hat. So sind zwar bereits auf dem Luftbild von 1987 neben Pflanzungen gewisse Lagerflächen erkennbar. Die anschliessenden Luftbilder zeigen jedoch eine deutliche Veränderung, indem die Lager- und Umschlagsflächen auf der Parzelle Thun-Strättligen Grundbuchblatt Nr. E._____