c) Massgebend für die 30-jährige Verwirkungsfrist ist das Schreiben des Bauinspektorats Thun an die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten vom 20. März 2014, mit welchem diese auf den unbewilligten Zustand aufmerksam gemacht sowie über die rechtlichen Konsequenzen informiert wurden und sie Gelegenheit erhielten, vor dem Erlass einer allfälligen Wiederherstellungsverfügung dazu Stellung zu nehmen.20 Die Verwirkungsfrist würde damit greifen, wenn die baubewilligungspflichtigen Vorgänge am 20. März 1984 bereits abgeschlossen gewesen wären und wenn danach keine weiteren, wesentlichen Nutzungsänderungen stattgefunden hätten.