Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe ab 1982 die gewerbliche Nutzung dieser Parzelle im Rahmen gartenbaulicher Tätigkeiten als Erden- und Umschlagsplatz weitergeführt. Dazu sei das Lagern und Umschlagen von Grün-, Häcksel-, und Kompostmaterial sowie der Umschlag von Aushub-, Kiesmaterial und Natursteinen gekommen. Seit über 36 Jahren nutze sie einen Bereich dieser Parzelle als Lager- und Umschlagplatz. Es werde verkannt, dass es sich bei einem Lager- und Umschlagplatz um eine dynamische Nutzung handle. Je nach Jahreszeit und Lager- und Umschlagsmaterial könne dieser Platz tatsächlich anders erscheinen, die Nutzung bleibe trotzdem dieselbe.