Verfügung erwähnten Luftbilder von 1987, 1993 und 1998 der swisstopo sind frei zugänglich; davon wusste offenbar auch die Beschwerdeführerin, reichte sie als Beschwerdebeilage ebenfalls solche Luftbilder ein. Aus der angefochtenen Verfügung geht sodann die für die Vorinstanz massgebende Einschätzung des AWA hervor, wonach gestützt auf die Luftbilder vor weniger als 30 Jahren eine deutliche Veränderung der Nutzung erkennbar sei und die Verjährung noch nicht eingetreten sei. Die Eingabe des AWA vom 6. Juni 2018 inkl. der Luftbilder wurden der Beschwerdeführerin sodann mit Verfügung vom 2. November 2018 zugestellt, wobei sie Gelegenheit erhielt, sich hierzu zu äussern.