, nahm sie dieses erst im März 2018 auf Aufforderung des AWA wieder auf. Der Beschwerdeführerin wurde die Wiederherstellungsverfügung vom 30. August 2018 zugestellt, ohne dass sich diese zu dem für den Entscheid massgebenden Schreiben des AWA mit den Luftbildern äussern konnte. Damit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.