a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe zwar im Jahr 2014 Stellung nehmen können, nach der jahrelangen Untätigkeit der Behörde sei sie jedoch davon ausgegangen, dass die Angelegenheit erledigt sei. Bei der Wiederherstellungsverfügung vom 31. August 2018 stütze sich die Vorinstanz auf ein Schreiben des AWA vom 6. Juni 2018 mit Luftbildern aus den Jahren 1987, 1993 und 1998. Dieses ihr unbekannte Beweismaterial habe zum nun angefochtenen Entscheid geführt. Die Behörde habe die Parteien anzuhören, bevor sie verfüge; zum Ergebnis des Beweisverfahrens müssten die Parteien Stellung nehmen können.