b) Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde zwar die vollständige Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung. Inhaltlich richtet sich die Beschwerde jedoch nur gegen den Rückbau ihres Lager- und Umschlagplatzes (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung). Der Rückbau des Boccia- bzw. Pétanqueplatzes, welcher durch den Pétanqueclub Cavallino betrieben wird (Verhaltensstörer 2 der Verfügung), wird in der Beschwerde mit keinem Wort thematisiert und bildet damit nicht Streitgegenstand dieser Beschwerde. Aus den Vorakten ergibt sich, dass bezüglich des Pétanque-Spielplatzes bei der Stadt Thun ein nachträgliches Baugesuch eingereicht wurde.11 3. Verletzung des rechtlichen Gehörs