Am 10. September 2018 nahm die Stadt eine Bereinigung des Dispositivs der Verfügung vom 30. August 2018 vor, indem – soweit hier interessierend – die Frist gemäss Ziffer 3 vom 30. April 2018 auf den 30. April 2019 korrigiert wurde.7 4. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 25. September 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt die Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung vom 30. August 2018, eventualiter sei die Angelegenheit zurückzuweisen. 7 Vorakten pag. 2 f. RA Nr. 120/2018/61 4